14. Gegen den Gesamtbauentscheid reichten die Beschwerdeführenden am 26. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 25. Februar 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, die Baubewilligung erstrecke sich ausdrücklich auch auf die Parzelle Nr. G.________, die jedoch im Miteigentum verschiedener Eigentümer stehe, darunter die Beschwerdeführenden. Die Eigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. G.________ habe dem Bauprojekt nie zugestimmt. Die ausgewiesenen Spiel- und Aufenthaltsflächen genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht.