9. Die Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 19. Juni 20149 an den entsprechenden Einsprachegründen fest. Es sei nicht zulässig, die Strasse als Spielfläche anzurechnen. Ebenso wenig dürfe die Parzelle Nr. G.________ angerechnet werden, denn an dieser bestünden auch Mitbenützungsrechte anderer Berechtigter (u.a. zum Befahren). Die Fläche zwischen den Gebäuden mit einer Breite von 4 Metern dürfe nach der AHOP- Richtlinie nicht angerechnet werden. Weiter sei gegenüber Hauptfassaden von Wohnbauten ein Streifen von 3 Metern nicht anzurechnen. Die Geländemodellierung sei unklar. Auch die als Aufenthaltsbereich markierte Fläche sei als solche ungeeignet.