Die Beschwerdegegnerin führte aus, weil die Bewohner der fahrwegberechtigten Häuser über Einstellhallenplätze für ihre Fahrzeuge verfügten und sich die Einfahrt zur Einstellhalle ausserhalb der projektierten Spiel- und Aufenthaltsfläche befinde, werde der Weg praktisch nicht durch Motorfahrzeuge benutzt. Es handle sich zudem um eine Sackgasse, weshalb kein (auch nichtmotorisierter) Durchgangsverkehr stattfinde. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich in weniger als 300 Metern Distanz eine öffentliche Sportanlage befinde, die über einen Fussweg erreichbar sei.