und ist mit einem Fahrwegrecht zugunsten der Nachbarparzellen belegt. Die ausgewiesene Spielfläche erstreckt sich zudem auf die Parzelle Nr. G.________, welche als Wendehammer für den Fahrverkehr auf dem erwähnten Weg dient und an welcher der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. F.________, wie auch die benachbarten Grundeigentümer, einen Miteigentumsanteil und ein Mitbenützungsrecht hat. Die Beschwerdegegnerin führte aus, weil die Bewohner der fahrwegberechtigten Häuser über Einstellhallenplätze für ihre Fahrzeuge verfügten und sich die Einfahrt zur Einstellhalle ausserhalb der projektierten Spiel- und Aufenthaltsfläche befinde, werde der Weg praktisch nicht durch Motorfahrzeuge benutzt.