Die Rügepunkte zur Erschliessung bzw. Zufahrt durch und über die bestehende Einstellhalle seien als Rechtsverwahrung zu behandeln, da es nicht um öffentlich-rechtliche Vorschriften gehe. Die Erschliessung über das D.________Strässlein verursache keinen Handlungsbedarf. Die Abfallentsorgung sei nicht im Baugesuchsverfahren zu regeln. 5 Vorakten, pag. 297 ff. 6 Arbeitshilfe für die Ortsplanung. 4