Im Einspracheverfahren beantragten die Beschwerdeführenden zudem die Erteilung des Bauabschlags. Sie machten geltend, für das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Strassenabstandsvorschriften finde sich in den Gesuchsunterlagen keine Begründung. Zudem hätte zwingend ein Amtsbericht der Strassenaufsichtsbehörde eingeholt werden müssen. Die im Baugesuch ausgewiesenen Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche entsprächen den rechtlichen Vorgaben nicht.