3. Mit Datum vom 3. April 2013 reichte die Beschwerdegegnerin erneut ein Ausnahmegesuch ein, in dem sie darlegte, welche besonderen Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigten. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Bauherrschaft beabsichtige, möglichst viel Vorland auf der Wohnseite zu gewinnen. Die Parzelle Nr. F.________ weise ein Gefälle von gut 10 % auf. Damit die Höhenunterschiede aufgenommen werden könnten, müsse der Übergang von der Strasse zu den Gebäuden mit Stützmauern überbrückt werden. Dabei sollten die Autoabstellplätze für Besucher längs der Strasse angeordnet werden und ebene Abstellplätze für Velos und für Container geschaffen werden.2