2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 machte das zuständige Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Beschwerdegegnerin auf verschiedene Mängel im Baugesuch aufmerksam. Unter anderem wies es darauf hin, dass der im Grundbuch mit Wegrecht, Fahr- und Weidegangwegrecht belastete Kiesweg auf dem Grundstück nicht als Kinderspielplatz ausgeschieden werden könne. Das Projekt müsse entsprechend angepasst werden. Zudem forderte das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdegegnerin auf, ihr Ausnahmegesuch zu ergänzen; es sei zu begründen, welche besonderen Verhältnisse zur Abweichung des Strassenabstandes führten.1