c) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den massgeblichen Vorschriften entsprechen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten (Art. 57 Abs. 1 BauV). In Bezug auf die Verkehrssicherheit sind bei der Erstellung von Parkplätzen gestützt auf Art. 21 BauG und Art. 57 BauV die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu beachten.17