b) Das mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2011 bewilligte Vorhaben beinhaltet zwei Zweifamilienhäuser mit Autounterstand und insgesamt vier Abstellplätzen für Motorfahrzeuge. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Projekt kommen vier weitere Abstellplätze hinzu, so dass für die vier Wohnungen neu insgesamt acht Abstellplätze für Motorfahrzeuge zur Verfügung stehen. Es ist unbestritten, dass die acht Abstellplätze für Motorfahrzeuge innerhalb der Bandbreite gemäss Art. 51 BauV16 liegen. Die Beschwerdeführenden selbst gingen in ihrer Einsprache vom 9. Dezember 2014 von einer Bandbreite von vier bis acht Abstellplätzen aus.