Den Beschwerdeführenden ist in Bezug auf die umstrittenen vier Abstellplätze aus der Nichtbeteiligung an der Besprechung jedenfalls kein Nachteil entstanden. Es liegt weder ein Verstoss gegen das Verbot des Berichtens noch eine Gehörsverletzung vor. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. 5. Abstellplätze a) In Bezug auf die Abstellplätze rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe keinen Fachbericht eingeholt und nicht geprüft, ob auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin gewendet werden könne und ob die VSS-Vorschriften eingehalten seien. 15 Vorakten, p. 16 f. 8