Damit wird das Verfassungsprinzip der Fairness verletzt.11 Zudem lässt ein solches Vorgehen auch an der Unparteilichkeit der Behörde Zweifel aufkommen.12 Hat die Baubewilligungsbehörde den Eindruck, die Bauherrschaft könne ohne Beisein der Einsprecher eher zu einer Projektänderung oder zu einem Teilrückzug des Baugesuchs bewegt werden, so muss sie wenigstens anschliessend an eine solche Besprechung die Einsprecher über den Inhalt des Gesprächs orientieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, damit der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt bleibt.13 Bei Verstössen gegen das Verbot des Berichtens kann das fehlbare Behördenmitglied wegen Befangenheit abgelehnt werden.14