Laut Art. 48 VRPG ist es den Behörden untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei zu besprechen (sog. Verbot des Berichtens), weil das Erörtern von Verfahrensaspekten mit einer Partei unter Ausschluss der übrigen Parteien gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstösst. Damit wird das Verfassungsprinzip der Fairness verletzt.11