c) Die Pläne und Baugesuchsformulare in den Vorakten sind datiert und korrekt unterzeichnet. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es seien nicht unterzeichnete Dokumente genehmigt worden, ist die Beschwerde unbegründet. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe Verhandlungen mit der Bauherrschaft ohne ihr Beisein durchgeführt und dabei verbindliche Entscheide gefällt.