4 BDE 110/2012/12 vom 24.5.2012 E. 3; VGE 100.2012.208 vom 31.1.2013 E. 3.5 5 b) Die Eingabe eines Baugesuchs ist an die Formvorschriften von Art. 10 ff. BewD5 gebunden. Nach Art. 10 Abs. 2 BewD ist das amtliche Formular zu verwenden, das von der Bauherrschaft, von den Projektverfassenden und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist. Alle Pläne sind zu datieren und von den Gesuchstellenden sowie von den Projektverfassenden zu unterzeichnen (Art. 10 Abs. 3 BewD).