Diese Punkte sind nicht Gegenstand des hier umstrittenen Baugesuches betreffend zusätzlicher Abstellplätze und damit nicht Verfahrensgegenstand. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sodann die Verteilung der Unterhaltskosten für den Zufahrtsweg sowie die Verpflichtungen aus der vor der Schlichtungsbehörde Oberland geschlossenen Vereinbarung vom 6. Dezember 2012. Zudem handelt es sich dabei um privatrechtliche Vorbringen, die im Baubewilligungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können. 3. Baugesuch a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe nicht unterschriebene Dokumente genehmigt.