angefochten hatten und sie damit nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor der BVE waren. Auch auf die Rügen betreffend Umnutzung des Estrichs zu einem Wohnraum, die Zusatzbewilligung für das Verlegen des unterirdischen Heizungsraumes, die Verlegung der Kanalisationsleitung, die Detailgestaltung der Zufahrtsstrasse sowie die Liegenschaftsentwässerung kann nicht eingetreten werden. Diese Punkte sind nicht Gegenstand des hier umstrittenen Baugesuches betreffend zusätzlicher Abstellplätze und damit nicht Verfahrensgegenstand.