Dies gilt zunächst für die im Zusammenhang mit dem Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 23. November 2011 von den Beschwerdeführenden gerügten Verfahrensfehler, aber auch für die Ausgestaltung der Erschliessung der Bauparzelle. Diese Fragen wurden mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters vom 23. Dezember 2011 entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde von der BVE und dem Verwaltungsgericht abgewiesen.