c) Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 24. Februar 2015, mit dem die Gemeinde vier zusätzliche Abstellplätze bewilligte. Im Beschwerdeverfahren kann daher höchstens die Aufhebung dieses Entscheides verlangt werden. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann hingegen die mit Gesamtentscheid des 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 4