a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien gezwungen, auch gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters vom 23. November 2011 Beschwerde zu führen, da sich der Entscheid vom 24. Februar 2015 auf diesen stütze. In diesem Zusammenhang erheben sie in ihrer Beschwerde und ihren Schlussbemerkungen mehrere Rügen.