4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde. Anschliessend holte das Rechtsamt beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I) einen Fachbericht zu Fragen der Verkehrssicherheit ein und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Schlussbemerkungen. 5. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht des OIK I wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.