3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 23. März 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 24. Februar 2015. Sie machen insbesondere geltend, es seien verschiedene Verfahrensfehler begangen worden, Motorfahrzeuge könnten auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin nicht wenden und die Erschliessung sei ungenügend.