ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/44 Bern, 3. August 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und C.________ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wilderswil, Bauverwaltung, Kirchgasse 31, 3812 Wilderswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wilderswil vom 24. Februar 2015 (4.301.02154/04; Erweiterung Parkplatz) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2011 erteilte der Regierungsstatthalter von Interlaken der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für das Erstellen von zwei Zweifamilienhäusern mit Autounterstand auf der Parzelle Wilderswil Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Mischzone B. Die Beschwerdeführenden hatten 2 gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben, den Gesamtentscheid jedoch nicht angefochten. Eine von zwei anderen Einsprecherinnen erhobene Beschwerde wurde von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) und vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken vom 23. Dezember 2011 ist rechtskräftig. 2. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. September 2014 bei der Gemeinde Wilderswil ein Baugesuch ein für vier zusätzliche Abstellplätze. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 erteilte die Gemeinde Wilderswil die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 23. März 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 24. Februar 2015. Sie machen insbesondere geltend, es seien verschiedene Verfahrensfehler begangen worden, Motorfahrzeuge könnten auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin nicht wenden und die Erschliessung sei ungenügend. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde. Anschliessend holte das Rechtsamt beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I) einen Fachbericht zu Fragen der Verkehrssicherheit ein und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Schlussbemerkungen. 5. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht des OIK I wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien gezwungen, auch gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters vom 23. November 2011 Beschwerde zu führen, da sich der Entscheid vom 24. Februar 2015 auf diesen stütze. In diesem Zusammenhang erheben sie in ihrer Beschwerde und ihren Schlussbemerkungen mehrere Rügen. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.3 c) Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 24. Februar 2015, mit dem die Gemeinde vier zusätzliche Abstellplätze bewilligte. Im Beschwerdeverfahren kann daher höchstens die Aufhebung dieses Entscheides verlangt werden. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann hingegen die mit Gesamtentscheid des 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 4 Regierungsstatthalteramts vom 23. November 2011 erteilte Baubewilligung für das Erstellen der zwei Zweifamilienhäuser sein. Vorbringen, die sich auf diesen rechtskräftigen Entscheid beziehen, liegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf sie kann nicht eingetreten werden. Dies gilt zunächst für die im Zusammenhang mit dem Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 23. November 2011 von den Beschwerdeführenden gerügten Verfahrensfehler, aber auch für die Ausgestaltung der Erschliessung der Bauparzelle. Diese Fragen wurden mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters vom 23. Dezember 2011 entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde von der BVE und dem Verwaltungsgericht abgewiesen. Sowohl die BVE als auch das Verwaltungsgericht haben festgestellt, dass die Erschliessung der beiden Zweifamilienhäuser ausreichend ist.4 Der im Zusammenhang mit diesen Beschwerdeverfahren von der BVE beim Strasseninspektorat Oberland Ost eingeholte Fachbericht vom 28. Februar 2012 musste den Beschwerdeführenden nicht bekannt gegeben werden, da diese den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters selbst nicht angefochten hatten und sie damit nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor der BVE waren. Auch auf die Rügen betreffend Umnutzung des Estrichs zu einem Wohnraum, die Zusatzbewilligung für das Verlegen des unterirdischen Heizungsraumes, die Verlegung der Kanalisationsleitung, die Detailgestaltung der Zufahrtsstrasse sowie die Liegenschaftsentwässerung kann nicht eingetreten werden. Diese Punkte sind nicht Gegenstand des hier umstrittenen Baugesuches betreffend zusätzlicher Abstellplätze und damit nicht Verfahrensgegenstand. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sodann die Verteilung der Unterhaltskosten für den Zufahrtsweg sowie die Verpflichtungen aus der vor der Schlichtungsbehörde Oberland geschlossenen Vereinbarung vom 6. Dezember 2012. Zudem handelt es sich dabei um privatrechtliche Vorbringen, die im Baubewilligungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können. 3. Baugesuch a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe nicht unterschriebene Dokumente genehmigt. 4 BDE 110/2012/12 vom 24.5.2012 E. 3; VGE 100.2012.208 vom 31.1.2013 E. 3.5 5 b) Die Eingabe eines Baugesuchs ist an die Formvorschriften von Art. 10 ff. BewD5 gebunden. Nach Art. 10 Abs. 2 BewD ist das amtliche Formular zu verwenden, das von der Bauherrschaft, von den Projektverfassenden und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist. Alle Pläne sind zu datieren und von den Gesuchstellenden sowie von den Projektverfassenden zu unterzeichnen (Art. 10 Abs. 3 BewD). c) Die Pläne und Baugesuchsformulare in den Vorakten sind datiert und korrekt unterzeichnet. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es seien nicht unterzeichnete Dokumente genehmigt worden, ist die Beschwerde unbegründet. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe Verhandlungen mit der Bauherrschaft ohne ihr Beisein durchgeführt und dabei verbindliche Entscheide gefällt. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die fragliche Besprechung von Ende Januar 2015 habe die Umnutzung im Dachgeschoss und damit ein anderes Baugesuch betroffen. Dabei sei auch darüber diskutiert worden, ob nicht auch gefangene Parkplätze, wie sie ursprünglich unter dem Autounterstand geplant gewesen seien, bewilligungsfähig und sinnvoller wären. Die Gemeinde habe informiert, dass die Baukommission die Baubewilligung für die Parkplätze gemäss Baugesuch in Aussicht stelle. Zudem sei den Beschwerdeführenden eine Aktennotiz der Besprechung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Beschwerdeführenden hätten im Verfahren keine Nachteile erlitten. Die Gemeinde bringt vor, an der Besprechung vom 30. Januar 2015 sei den Anwesenden lediglich das Ergebnis der Baukommissionssitzung vom 12. Januar 2015 mitgeteilt worden. b) Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 BV6, Art. 26 Abs. 2 KV7, Art. 21 ff. VRPG8). Nach der 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 6 bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.9 Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren. Der Gehörsanspruch beschlägt in erster Linie Sachverhaltsfragen.10 Laut Art. 48 VRPG ist es den Behörden untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei zu besprechen (sog. Verbot des Berichtens), weil das Erörtern von Verfahrensaspekten mit einer Partei unter Ausschluss der übrigen Parteien gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstösst. Damit wird das Verfassungsprinzip der Fairness verletzt.11 Zudem lässt ein solches Vorgehen auch an der Unparteilichkeit der Behörde Zweifel aufkommen.12 Hat die Baubewilligungsbehörde den Eindruck, die Bauherrschaft könne ohne Beisein der Einsprecher eher zu einer Projektänderung oder zu einem Teilrückzug des Baugesuchs bewegt werden, so muss sie wenigstens anschliessend an eine solche Besprechung die Einsprecher über den Inhalt des Gesprächs orientieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, damit der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt bleibt.13 Bei Verstössen gegen das Verbot des Berichtens kann das fehlbare Behördenmitglied wegen Befangenheit abgelehnt werden.14 c) Gemäss Protokoll bzw. Aktennotiz der Besprechung vom 30. Januar 2015 haben an der Besprechung Herr F.________, Gemeinderat, Herr G.________ vom 7 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 6 10 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen 11 BGE 118 Ia 228 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 48 N. 1 13 BDE 110/2006/63 vom 1. Juni 2007 E. 2b 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 48 N. 1 7 Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Herr C.________ sowie seine Rechtsanwältin und der Bauverwalter teilgenommen. Die Besprechung betraf verschiedene Aspekte des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin auf der Parzelle Wilderswil Grundbuchblatt Nr. E.________. Besprochen wurden die vier zusätzlichen Abstellplätze, die Balkone auf der Südfassade und die Umnutzung des Dachgeschosses. In Bezug auf die Abstellplätze wurden die Anordnung der Parkplätze und die Frage nach der Zulässigkeit gefangener Abstellplätze sowie die Wendemöglichkeit auf dem Baugrundstück diskutiert. Es steht fest, dass die Besprechung ohne Teilnahme der Beschwerdeführenden stattfand. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von keiner Seite vorgebracht, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben wurde. Immerhin wurde den Beschwerdeführenden das Protokoll dieser Sitzung mit Verfügung vom 18. Februar 2015 zugestellt. Die Gemeinde hat damit die Besprechung transparent gemacht und den Beschwerdeführenden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt. Ob damit auch die Waffengleichheit im vorinstanzlichen Verfahren vollständig wiederhergestellt wurde, kann hingegen offen bleiben. Der Entscheid der Baukommission über die hier umstrittenen vier zusätzlichen Abstellplätze erfolgte bereits anlässlich der Kommissionssitzung vom 12. Januar 201515, was auch aus dem Protokoll der Besprechung hervorgeht. Insofern hatte die Besprechung vom 30. Januar 2015 auf den angefochtenen Entscheid keinen Einfluss mehr. Den Beschwerdeführenden ist in Bezug auf die umstrittenen vier Abstellplätze aus der Nichtbeteiligung an der Besprechung jedenfalls kein Nachteil entstanden. Es liegt weder ein Verstoss gegen das Verbot des Berichtens noch eine Gehörsverletzung vor. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. 5. Abstellplätze a) In Bezug auf die Abstellplätze rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe keinen Fachbericht eingeholt und nicht geprüft, ob auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin gewendet werden könne und ob die VSS-Vorschriften eingehalten seien. 15 Vorakten, p. 16 f. 8 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Wenden auf der Parzelle Wilderswil Grundbuchblatt Nr. E.________ sei möglich. Es bestehe genügend Manövrierfläche und das Baureglement verlange nicht, dass die VSS-Normen auf privaten Grundstücken eingehalten seien. b) Das mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2011 bewilligte Vorhaben beinhaltet zwei Zweifamilienhäuser mit Autounterstand und insgesamt vier Abstellplätzen für Motorfahrzeuge. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Projekt kommen vier weitere Abstellplätze hinzu, so dass für die vier Wohnungen neu insgesamt acht Abstellplätze für Motorfahrzeuge zur Verfügung stehen. Es ist unbestritten, dass die acht Abstellplätze für Motorfahrzeuge innerhalb der Bandbreite gemäss Art. 51 BauV16 liegen. Die Beschwerdeführenden selbst gingen in ihrer Einsprache vom 9. Dezember 2014 von einer Bandbreite von vier bis acht Abstellplätzen aus. c) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den massgeblichen Vorschriften entsprechen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten (Art. 57 Abs. 1 BauV). In Bezug auf die Verkehrssicherheit sind bei der Erstellung von Parkplätzen gestützt auf Art. 21 BauG und Art. 57 BauV die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu beachten.17 d) Das Rechtsamt der BVE holte beim OIK I einen Fachbericht zu Fragen der Verkehrssicherheit ein. Mit Fachbericht vom 28. Mai 2015 kommt der OIK I zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit durch die geplante Anordnung der Parkplätze gewährleistet sei. Der OIK I hat für seine Beurteilung die Situation am 22. Mai 2015 vor Ort besichtigt und festgestellt, dass die fahrbare Geschwindigkeit sehr tief sei (Schritttempo), der Verkehr äusserst gering (Sackgasse), die Übersicht gut und die Platzverhältnisse für Manöver ausreichend seien. Auch das Wenden von Personenwagen erachtet der OIK I auf der Parzelle Wilderswil Grundbuchblatt Nr. E.________ bei Belegung aller Querparkplätze als möglich. 16 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 7 9 Die Ausführungen des OIK I sind nachvollziehbar und überzeugen. Entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführenden ist es ohne weiteres möglich, auf dem Grundstück zu Wenden. Im Zeitpunkt der Besichtigung durch den OIK I war nach den Ausführungen im Fachbericht ein Teil der vorgesehenen Manövrierfläche durch Baumaterialien verstellt. Dennoch war das Wenden nach den Feststellungen des OIK I möglich. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird daher auf jeden Fall ausreichend Manövrierraum zur Verfügung stehen. Damit ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführenden, es komme durch rückwärts fahrende Fahrzeuge auf der Erschliessung zu gefährlichen Situationen, unbegründet. Die Abstellplätze sind benutzbar und es ist für die erforderlichen Manövriervorgänge ausreichend Platz vorhanden. Da die projektierten vier Abstellplätze den anwendbaren Vorschriften entsprechen, kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, dass sie den Vorschlag des OIK I für eine aus Sicht der Fahrgeometrie noch günstigere Anordnung der Parkplätze umsetzt. e) Nach Art. 5 Bst. b BauV genügen bestehende Erschliessungsanlagen für Umbauten und Erweiterungen, wenn sie zu keinen wesentlichen Mehrbelastung führen. Dass die bestehende Erschliessung für die zwei Zweifamilienhäuser ausreichend ist, hat das Verwaltungsgericht bestätigt.18 Diese Frage ist rechtskräftig entschieden. Die geplanten vier zusätzlichen Parkplätze bringen keine wesentliche Mehrbelastung mit sich und sie beeinträchtigen die Verkehrssicherheit nicht.19 Die bestehende Erschliessung reicht daher aus und muss nicht erneut überprüft werden. Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Abstellplätze und Erschliessung erweisen sich als unbegründet. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben 18 VGE 100.2012.208 vom 31.1.2013, E. 3.4 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 10 10 werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV20). b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin beträgt Fr. 2'614.15 (Honorar: Fr. 2'350.--; Auslagen: Fr. 70.50; Mehrwertsteuer: Fr. 193.65). Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig21 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.22 Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 2'420.50 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Wilderswil vom 24. Februar 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'420.50 zu ersetzen. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 21 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 22 BVR 2014 S. 484 E. 6 11 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wilderswil, Bauverwaltung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I, Postfach, 3601 Thun, zur Kenntnis - Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes mit Stempel der Baupolizeibehörde Wilderswil vom 24. Februar 2015 12 Rf