• Versickerungsanlagen (inkl. Schlammsammler) sind einwandfrei zu unterhalten und müssen für den Unterhalt jederzeit zugänglich sein. Die eisenbahnrechtliche Zustimmung der SBB AG vom 9. Juli 2015 samt ihren Auflagen und Bedingungen bildet Bestandteil der Bewilligung. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 23. Februar 2015 bestätigt.