Für Bau und Betrieb der Versickerungsmulde gelten folgende Auflagen: • Die Bauherrschaft hat für die Belange der Versickerung (Planung und Ausführung) eine hydrogeologisch kompetente Fachperson beizuziehen. Die geplante Versickerungsanlage ist bezüglich Ausführung und Dimensionierung von dieser Fachperson überprüfen zu lassen. 14