Die Kostennote des Anwaltes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit den Beschwerdegegnern einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'753.15 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. März 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Projektänderung vom 4. Juni 2015 betreffend Versickerungsanlage gemäss den Projektplänen Erdgeschoss/Umgebung und Fassaden/Schnitt A-A, beide revidiert am 21.05.2015 und gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 5. Juni 2015, wird bewilligt.