Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gilt keine Partei als vollständig obsiegend. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch. Die Beschwerdegegner mussten ihr Projekt ändern, damit es bewilligungsfähig wurde. Sie haben die Kosten für das Projektänderungsverfahren zu tragen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten die Beschwerdeführerin als zu drei Vierteln und die Beschwerdegegner als zu einem Viertel unterliegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdegegner haften für ihren Anteil solidarisch.