Insofern ist die Bauparzelle hinreichend erschlossen. Die Zufahrt ist jedoch für den Baustellenverkehr nicht geeignet; sie führt über eine Brücke, die nur mit Personenwagen befahren werden kann. Aus diesem Grund ist eine Baustellenzufahrt über das Betriebsgelände der F.________ AG (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 635) vorgesehen. Gemäss Situationsplan hält sie den vorgeschriebenen Grenzabstand von 2 m ein. Sie entspricht deshalb den massgeblichen Vorschriften. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Verschiebung der Baustellenzufahrt. 7. Kosten