b) Für ebenerdige Anlagen und unterirdische Bauten oder Gebäudeteile wird in der Regel kein oder nur ein geringer Grenzabstand verlangt.25 Gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR26 haben den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze, Schwimmbecken und dergleichen einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen sie unmittelbar an der Grenze errichtet werden (Art. 21 Abs. 2 GBR). c) Die Zufahrt zur Bauparzelle erfolgt über die Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. 366. Die Beschwerdegegner verfügen über ein entsprechendes Fuss- und Fahrwegrecht. Insofern ist die Bauparzelle hinreichend erschlossen.