Die Beschwerdegegner machen geltend, die Baustellenzufahrt entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Zudem sei sie provisorisch und werde nach Bauvollendung wieder entfernt. Sie sei unter anderem geplant worden, um die Beschwerdeführerin vom Baustellenverkehr zu entlasten. Die Gemeinde weist darauf hin, dass die vorgesehene Baupiste den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalte.