a) Die Beschwerdeführerin möchte, dass die Zufahrt für den Baustellenverkehr einen Abstand von mindestens 20 m zu ihrem Grundstück einhält. Auf dem Situationsplan fehle die durch die F.________ AG ohne Baubewilligung gebaute Holzbrücke als Übergang über die Versickerungsmulde zu der gelb eingetragenen Baupiste, bei der in Wirklichkeit der Abstand von 2 m gegenüber ihrer Grundstücksgrenze kaum eingehalten sei. 24 einsehbar auf dem Geoportal des Kantons Bern 12