Die Beschwerdegegner liessen sich dazu nicht vernehmen, die Gemeinde stimmte ausdrücklich zu. Aufgrund der generellen Fliessrichtung des Grundwassers gemäss Grundwasserkarte24 kann davon ausgegangen werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben samt Versickerungsanlage nicht betroffen sein wird. Im Übrigen liegt es an den Beschwerdegegnern als Bauherrschaft dafür zu sorgen, dass die Versickerung technisch korrekt erfolgt, so dass Dritte möglichst nicht beeinträchtigt werden. 6. Baustellenzufahrt