Nur wenn dieser Nachweis gelingt, wird die Bauherrschaft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens von der Versickerungspflicht befreit. Zudem benötigt eine Einleitung von Regenabwasser direkt in ein Oberflächengewässer gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG22 eine Wasserbaupolizeibewilligung und gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. i BGF23 eine fischereirechtliche Bewilligung. Im Laufe des vorinstanzlichen Bewilligungsverfahrens reichten die Beschwerdegegner Planunterlagen ein, die unter anderem anstelle der geplanten Versickerungsanlage eine Leitung mit Anschluss an den Vorfluter (Kiesen) vorsah.