Nach dem bisher Ausgeführten besteht für nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich die Versickerungspflicht. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse keine Versickerung erlauben. Wenn der geologische Untergrund zur Versickerung nicht geeignet ist, ist es Sache der Bauherrschaft, dies geltend zu machen und sich von der Versickerungspflicht befreien zu lassen. Sie muss also in einem solchen Fall eine Ausnahme beantragen und (allenfalls mittels Gutachten) nachweisen, dass im konkreten Fall eine Versickerung unmöglich ist. Nur wenn dieser Nachweis gelingt, wird die Bauherrschaft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens von der Versickerungspflicht befreit.