(Versickerungsstrang oder Versickerungsgalerie, Versickerungsschacht, Kieskörper innerhalb der Deckschicht). Grundsätzlich sind Anlagen des Typs a dem Typ b vorzuziehen, da sie einen besseren Grundwasserschutz gewährleisten. Da die "Entsorgung" von Regenabwasser das Grundwasser nicht beeinträchtigen darf und falsch konzipierte Anlagen zu Schadstoffeinträgen ins Grundwasser führen können, benötigt das Erstellen privater Versickerungsanlagen eine kantonale oder kommunale Gewässerschutzbewilligung (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV20). Für die vorliegende geplante Anlage genügt eine Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde.21