a) Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass insbesondere die Versickerungsanlage zu Folgeschäden auf ihrem Grundstück führen wird. Bei den seit 1952 bestehenden Liegenschaften H.________Strasse Nrn. 9 und 11 werde das Meteor- und Platzwasser in den Kiesenbach abgeleitet. Bei hochstehendem Grundwasserspiegel könne das Wasser nicht versickern. Die Folge sei Wasserstau in der Mulde mit Druck auf ihr Grundstück. Sie ist deshalb der Auffassung, eine Versickerungsanlage sei inakzeptabel.