a) Die Beschwerdeführerin möchte, dass die Bauherrschaft Rissprotokolle durch einen Notar erstellen lässt. Sie ist der Auffassung, dass die Bauunternehmung nicht in der Lage sei, ein neutrales Rissprotokoll zu erstellen. Die Beschwerdegegner bestätigen ihre Bereitschaft, Rissprotokolle durch einen Fachmann erstellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Rechtsanspruch zu bestimmen, durch wen ein Rissprotokoll aufzunehmen sei. Ein Rissprotokoll sei durch einen Baufachmann aufzunehmen und nicht durch einen bauunkundigen Notar.