Aus diesem Grund hat die Vorinstanz Nebenbestimmungen zu Sicherheit und Schutzvorrichtungen in den Gesamtentscheid aufgenommen. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Verpflichtung auf die Einhaltung der Regeln der Baukunde nicht ausreicht. Die Aufschüttung wurde daher zu Recht bewilligt.