c) Die Bauparzelle befindet sich in einem Gefahrengebiet (Überschwemmung) mit mittlerer Gefährdung (blaues Gefahrengebiet). Hier dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt wird, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Art. 6 Abs. 2 BauG). Aus diesem Grund planen die Beschwerdegegner eine Aufschüttung des Baugrunds. Diese dient dem Schutz vor Überflutung und ist unbestritten baureglementskonform. Die geplante Aufschüttung macht Verdichtungsarbeiten erforderlich.