Ausführungsbestimmung von Art. 57 BauV7 verweist auf die einschlägigen Normen der Fachverbände. Die Bauherren sind nach Art. 57 Abs. 1 BauV verpflichtet, bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Das öffentliche Baurecht beschränkt sich somit grundsätzlich darauf, die Bauherrschaft auf die bereits gestützt auf das Privatrecht und das Strafrecht geltenden Regeln der Baukunde zu verweisen. Die Beschwerdegegner haben die nach den Umständen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehören auch die nötigen Vorkehrungen gegen übermässige Erschütterungen.8