Die Beschwerdegegner machen geltend, die Aufschüttung erfolge im gesetzlich zulässigen Rahmen. Die Höhe des Erdgeschosses sei aufgrund der prognostizierten Wasserhöchststände definiert worden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, dass das Baugrundstück tiefer zu liegen komme, damit im Falle eines Hochwassers das Wasser von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Beschwerdegegner ablaufe. Die Beschwerdeführerin sei für Hochwasserschutzmassnahmen auf ihrem Grundstück selber verantwortlich.