a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe trotz des komplexen Bauverfahrens keine Einspracheverhandlung durchgeführt. Deshalb habe sie die Beschwerdegegner zu einer Besprechung gebeten. b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Aus der „Kann“-Formulierung ergibt sich, dass es im Ermessen der Bewilligungsbehörde steht, ob sie eine Einigungsverhandlung durchführt oder nicht. Die Parteien haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung.