Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird. Aus der Begründung muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.5 Die Beschwerdeführerin stellt zwar keinen expliziten Antrag. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich jedoch hinreichend, dass sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz beantragt. Aus der Begründung geht auch hervor, weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben werden soll.