b) Die Beschwerdeführerin ist direkte Nachbarin des Baugrundstücks. Sie hat sich unbestritten zulässigerweise als Einsprecherin am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie ist zur Beschwerde im Rahmen ihrer Einsprachegründe befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG).