3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Bauvorhaben entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die Baubewilligung sei zu Recht erfolgt. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtete mit Schreiben vom 20. April 2015 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2015 wies die Gemeinde darauf hin, dass sich das Bauobjekt nicht in einer speziellen Grundwasserschutzzone, sondern im Gewässerschutzbereich A befinde.