ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/42 Bern, 31. Juli 2015 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin und Herrn B.________ Beschwerdegegner 1 Frau C.________ Beschwerdegegnerin 2 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kiesen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Postfach 15, 3629 Kiesen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. Februar 2015 (bbew 2014/169; Einfamilienhaus mit Autounterstand) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegner reichten am 3. April 2014 bei der Gemeinde Kiesen ein vom 10. Februar 2014 datierendes Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 2 und befindet sich im Gewässerschutzbereich A. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und Rechtsverwahrung. Mit Gesamtentscheid vom 23. Februar 2015 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 20. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 23. Februar 2015. Sie macht insbesondere geltend, wegen der geplanten Aufschüttung seien Erschütterungen zu erwarten, die zu weiteren Sachschäden an ihrem Gebäude führen würden. Versickerungsanlagen in einer Grundwasserzone seien inakzeptabel. Zudem bemängelt sie die Lage der Baupiste. Sie stellt einen Beschwerderückzug in Aussicht, wenn ihre Anliegen betreffend Erstellung eines Rissprotokolls durch einen Notar und Verlegung der Baupiste erfüllt werden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Bauvorhaben entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die Baubewilligung sei zu Recht erfolgt. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtete mit Schreiben vom 20. April 2015 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2015 wies die Gemeinde darauf hin, dass sich das Bauobjekt nicht in einer speziellen Grundwasserschutzzone, sondern im Gewässerschutzbereich A befinde. Die vorgesehene Baupiste halte den Grenzabstand ein. 4. Das Rechtsamt liess die Akten betreffend das Gewässerschutzgesuch vervollständigen und gab den Beschwerdegegnern Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die geplante unterirdische Versickerungsanlage bewilligungskonform, d.h. unter Einhaltung des Mindestabstands von 1 m zum maximalen Grundwasserspiegel, erstellt werden könne. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort und brachte verschiedene Korrekturen und 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Richtigstellungen an. Mit Eingaben vom 21. und 28. Mai 2015 vervollständigten die Beschwerdegegner ihr Gewässerschutzgesuch und reichten am 4. Juni 2015 eine Projektänderung ein. Anstelle einer unterirdischen Versickerungsanlage soll neu eine oberirdische Versickerungsmulde erstellt werden. Das Rechtsamt liess die Pläne verbessern. Anschliessend gab es den Verfahrensbeteiligten und der SBB AG Gelegenheit, zur Projektänderung Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Die Beschwerdegegner verzichteten implizit auf Schlussbemerkungen und reichten am 16. bzw. 17. Juni 2015 je eine Kostennote ein. Die Gemeinde teilte am 29. Juni 2015 mit, sie sei mit der Projektänderung einverstanden. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2015 an ihren Forderungen fest und lehnte die Projektänderung ab. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland teilte am 3. Juli 2015 mit, es habe keine Bemerkungen anzubringen. Die SBB AG teilte mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mit, sie stimme der Projektänderung zu. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Eingaben der übrigen Beteiligten und hielt an ihren Forderungen fest. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2. Er ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 b) Die Beschwerdeführerin ist direkte Nachbarin des Baugrundstücks. Sie hat sich unbestritten zulässigerweise als Einsprecherin am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie ist zur Beschwerde im Rahmen ihrer Einsprachegründe befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG4 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Die Beschwerdeführerin hat die fehlende Unterschrift fristgerecht korrigiert. An Laieneingaben sind zudem keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird. Aus der Begründung muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.5 Die Beschwerdeführerin stellt zwar keinen expliziten Antrag. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich jedoch hinreichend, dass sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz beantragt. Aus der Begründung geht auch hervor, weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben werden soll. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVE tritt daher grundsätzlich auf die Beschwerde ein. d) Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt.6 Streitgegenstand ist vorliegend einzig, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegner bewillig werden kann. Dagegen bilden weder das (bereits ausgeführte) Bauprojekt der Firma F.________ AG noch die Frage des baurechtskonformen Zustands auf deren Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. G.________ Gegenstand des Verfahrens. Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden. 2. Einspracheverhandlung 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff. 6 BGE 133 II 181 E. 3.3 5 a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe trotz des komplexen Bauverfahrens keine Einspracheverhandlung durchgeführt. Deshalb habe sie die Beschwerdegegner zu einer Besprechung gebeten. b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Aus der „Kann“-Formulierung ergibt sich, dass es im Ermessen der Bewilligungsbehörde steht, ob sie eine Einigungsverhandlung durchführt oder nicht. Die Parteien haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz den Verhandlungsspielraum zwischen den Parteien offenbar als gering; deshalb verzichtete sie auf eine Einigungsverhandlung. Sie machte damit von ihrem Ermessen korrekt Gebrauch. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, es sei zu Unrecht auf die Abhaltung einer Einspracheverhandlung verzichtet worden, ist die Rüge unbegründet. 3. Aufschüttung a) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aufschüttung und das Anheben des Baugrundstücks. Sie befürchtet noch heftigere Erschütterungen als beim früher realisierten Bauprojekt der Firma F.________ AG, das zu Schäden an ihrem Gebäude "Musiktrakt" geführt habe. Damals sei es infolge massiver Erschütterungen durch die Aufschüttung des ganzen Terrains zu Rissbildungen gekommen. Die Beschwerdegegner machen geltend, die Aufschüttung erfolge im gesetzlich zulässigen Rahmen. Die Höhe des Erdgeschosses sei aufgrund der prognostizierten Wasserhöchststände definiert worden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, dass das Baugrundstück tiefer zu liegen komme, damit im Falle eines Hochwassers das Wasser von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Beschwerdegegner ablaufe. Die Beschwerdeführerin sei für Hochwasserschutzmassnahmen auf ihrem Grundstück selber verantwortlich. b) Laut Art. 21 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Die 6 Ausführungsbestimmung von Art. 57 BauV7 verweist auf die einschlägigen Normen der Fachverbände. Die Bauherren sind nach Art. 57 Abs. 1 BauV verpflichtet, bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Das öffentliche Baurecht beschränkt sich somit grundsätzlich darauf, die Bauherrschaft auf die bereits gestützt auf das Privatrecht und das Strafrecht geltenden Regeln der Baukunde zu verweisen. Die Beschwerdegegner haben die nach den Umständen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehören auch die nötigen Vorkehrungen gegen übermässige Erschütterungen.8 Die Nichtbeachtung der Regeln der Baukunde kann ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen (Art. 229 StGB9). Im Übrigen kommen bei Schäden an Nachbarliegenschaften die privatrechtlichen Bestimmungen zum Immissionsschutz zum Tragen (vgl. insbesondere Art. 679, 679a, 684 und 685 ZGB10). Solche Ansprüche sind auf dem zivilrechtlichen Klageweg geltend zu machen. c) Die Bauparzelle befindet sich in einem Gefahrengebiet (Überschwemmung) mit mittlerer Gefährdung (blaues Gefahrengebiet). Hier dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt wird, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Art. 6 Abs. 2 BauG). Aus diesem Grund planen die Beschwerdegegner eine Aufschüttung des Baugrunds. Diese dient dem Schutz vor Überflutung und ist unbestritten baureglementskonform. Die geplante Aufschüttung macht Verdichtungsarbeiten erforderlich. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass es dadurch zu Erschütterungen und zu Rissbildung bei Nachbarliegenschaften kommen könnte. Wie sich allfällige Erschütterungen auswirken, kann im Voraus jedoch nur schwer und aufwändig bestimmt werden, weshalb der Prävention eine wesentliche Rolle zukommt.11 Aus diesem Grund hat die Vorinstanz Nebenbestimmungen zu Sicherheit und Schutzvorrichtungen in den Gesamtentscheid aufgenommen. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Verpflichtung auf die Einhaltung der Regeln der Baukunde nicht ausreicht. Die Aufschüttung wurde daher zu Recht bewilligt. 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 8 Vgl. dazu die Norm SN 640 312a "Erschütterungen - Erschütterungswirkungen auf Bauwerke" des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 9 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 10 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) 11 Vgl. dazu 7 4. Rissprotokoll a) Die Beschwerdeführerin möchte, dass die Bauherrschaft Rissprotokolle durch einen Notar erstellen lässt. Sie ist der Auffassung, dass die Bauunternehmung nicht in der Lage sei, ein neutrales Rissprotokoll zu erstellen. Die Beschwerdegegner bestätigen ihre Bereitschaft, Rissprotokolle durch einen Fachmann erstellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Rechtsanspruch zu bestimmen, durch wen ein Rissprotokoll aufzunehmen sei. Ein Rissprotokoll sei durch einen Baufachmann aufzunehmen und nicht durch einen bauunkundigen Notar. Eine öffentliche Urkunde vermöge einzig die Beweiskraft des Protokolls zu beeinflussen, nicht aber die Qualität der fachmännischen Protokollaufnahme. b) Laut Art. 2 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Über privatrechtliche Fragen wird im Baubewilligungsverfahren demgegenüber nicht entschieden. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen. Der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht wird einzig in zwei Fällen durchbrochen: wenn die Bauherrschaft auf fremdem Boden baut oder wenn die Baugesetzgebung privatrechtliche Tatbestände voraussetzt bzw. ausdrücklich als massgebend erklärt, wie beispielsweise zur Sicherung einer über fremden Boden führenden Zufahrt.12 Im Übrigen können privatrechtliche Einwände und Ansprüche, die das Bauvorhaben betreffen, im Baubewilligungsverfahren einzig als Rechtsverwahrung angemeldet werden13. Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD14). Sie ist ins Dispositiv des Bauentscheids aufzunehmen(Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD), unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen zutreffen oder nicht. 12 BVR 2003 S. 385 E. 4b mit vielen Hinweisen 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2 N. 4a und Art. 35-35c N. 3. 14 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 c) Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass die Bauarbeiten auf der Nachbarliegenschaft Schäden an ihrer Liegenschaft zur Folge haben könnten. Deshalb möchte sie, dass ein notarielles Rissprotokoll erstellt wird. Rissprotokolle dienen einzig der vorsorglichen Beweissicherung im Hinblick auf allfällige spätere Schadenersatzansprüche bzw. für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Ein öffentliches Interesse an der Erstellung von Rissprotokollen ist nicht gegeben. Deshalb können im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahrens auch keine Vorgaben gemacht werden, dass und durch wen ein solches Protokoll aufgenommen werden soll. Die Beschwerdegegner sind im eigenen Interesse bereit, ein Rissprotokoll erstellen zu lassen. Falls sich die Parteien nicht auf die Vorgehensweise und die mit der Aufnahme des Protokolls betraute Person einigen können, besteht die Möglichkeit, eine gerichtlich angeordnete vorsorgliche Beweisführung zu beantragen (vgl. Art. 158 ZPO15). 5. Versickerungsanlage a) Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass insbesondere die Versickerungsanlage zu Folgeschäden auf ihrem Grundstück führen wird. Bei den seit 1952 bestehenden Liegenschaften H.________Strasse Nrn. 9 und 11 werde das Meteor- und Platzwasser in den Kiesenbach abgeleitet. Bei hochstehendem Grundwasserspiegel könne das Wasser nicht versickern. Die Folge sei Wasserstau in der Mulde mit Druck auf ihr Grundstück. Sie ist deshalb der Auffassung, eine Versickerungsanlage sei inakzeptabel. Die Beschwerdegegner weisen darauf hin, dass die Versickerung des Meteorwassers gesetzlich vorgeschrieben sei. Es bestehe kein zwingender Grund, dieses in den Kiesenbach abzuleiten. Im Übrigen sei es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht sinnvoll, das auf der Bauparzelle anfallende Meteorwasser direkt in das öffentliche Gewässer zu leiten, da dadurch der Aare bei Hochwasser noch zusätzliches Wasser zugeführt werde. Mit einer Versickerung werde wie bis anhin das Meteorwasser zurückgehalten und ins Grundwasser abgleitet. Zudem falle auf der Bauparzelle nicht zusätzliches Meteorwasser an. Der Grundwasserspiegel verändere sich daher nicht. b) Die Beschwerdegegner planten ursprünglich, eine unterirdische Versickerungsanlage zu erstellen. Diese darf nur realisiert werden, wenn die natürlich gewachsene, ungestörte 15 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) 9 vertikale Filterschicht von der Unterkante der Versickerungsanlage (Aushubsohle) bis zum maximalen Grundwasserspiegel mindestens 1 m beträgt. Da der Grundwasserspiegel im fraglichen Gebiet bekanntermassen sehr hoch ist und das Gewässerschutzgesuch unvollständig war, lud die BVE die Beschwerdegegner ein, den Nachweis zu erbringen, dass die geplante Versickerungsanlage gewässerschutzrechtskonform erstellt werden kann. Zudem gab sie ihnen Gelegenheit, die fehlenden Beilagen zum Gewässerschutzgesuch nachzureichen. Die Beschwerdegegner vervollständigten daraufhin das Gewässerschutzgesuch und reichten mit Schreiben vom 4. Juni 2015 eine Projektänderung ein. Anstelle der unterirdischen Versickerungsanlage ist neu eine oberirdische Versickerungsmulde entlang der östlichen Parzellengrenze geplant. Das umstrittene Bauvorhaben bleibt auch nach der geplanten Änderung in den Grundzügen gleich. Die Anpassungen bezüglich Versickerungsanlage können deshalb als Projektänderung behandelt werden (Art. 43 BewD). Das Projektänderungsgesuch ersetzt das ursprüngliche Baugesuch.16 Gegenstand des Verfahrens ist somit nur das geänderte Projekt. Da die Versickerungsanlage näher an das Bahngrundstück zu liegen kommt, wurde neben den Verfahrensbeteiligten auch die SBB AG zur Projektänderung angehört. c) Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG17). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es von Dachflächen oder Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b GSchV18). Unterschieden werden dabei zwei Typen von Versickerungsanlagen:19 Beim Typ a versickert das Regenabwasser über Bodenpassagen (Versickerungsmulden, flächige Versickerung usw.). Beim Typ b erfolgt die Versickerung ohne Oberbodenpassage 16 BVR 1989, S. 400 ff., BVR 2012 S. 463 ff. E. 2.2 17 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 18 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 19 Vgl. Merkblatt für das Versickern von Regen- und Reinabwasser des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) des Kantons Bern vom Januar 2009 abrufbar unter: 10 (Versickerungsstrang oder Versickerungsgalerie, Versickerungsschacht, Kieskörper innerhalb der Deckschicht). Grundsätzlich sind Anlagen des Typs a dem Typ b vorzuziehen, da sie einen besseren Grundwasserschutz gewährleisten. Da die "Entsorgung" von Regenabwasser das Grundwasser nicht beeinträchtigen darf und falsch konzipierte Anlagen zu Schadstoffeinträgen ins Grundwasser führen können, benötigt das Erstellen privater Versickerungsanlagen eine kantonale oder kommunale Gewässerschutzbewilligung (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV20). Für die vorliegende geplante Anlage genügt eine Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde.21 Diese hat der geänderten Anlage zugestimmt. d) Die Beschwerdeführerin lehnt die Projektänderung ab. Die Versickerungsmulde führe zu Folgeschäden auf ihrer Parzelle. Versickerungsanlagen sollten im fraglichen Gebiet nicht mehr bewilligt werden. Ihrer Auffassung nach sollte das nicht verschmutzte Regenabwasser in den Kiesenbach abgeleitet werden. Nach dem bisher Ausgeführten besteht für nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich die Versickerungspflicht. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse keine Versickerung erlauben. Wenn der geologische Untergrund zur Versickerung nicht geeignet ist, ist es Sache der Bauherrschaft, dies geltend zu machen und sich von der Versickerungspflicht befreien zu lassen. Sie muss also in einem solchen Fall eine Ausnahme beantragen und (allenfalls mittels Gutachten) nachweisen, dass im konkreten Fall eine Versickerung unmöglich ist. Nur wenn dieser Nachweis gelingt, wird die Bauherrschaft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens von der Versickerungspflicht befreit. Zudem benötigt eine Einleitung von Regenabwasser direkt in ein Oberflächengewässer gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG22 eine Wasserbaupolizeibewilligung und gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. i BGF23 eine fischereirechtliche Bewilligung. Im Laufe des vorinstanzlichen Bewilligungsverfahrens reichten die Beschwerdegegner Planunterlagen ein, die unter anderem anstelle der geplanten Versickerungsanlage eine Leitung mit Anschluss an den Vorfluter (Kiesen) vorsah. Die Vorinstanz machte den Projektverfasser mit E-Mail vom 14. November 2014 auf die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Ausnahmegesuche und die damit verbundene Publikationspflicht aufmerksam. Daraufhin 20 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 21 Vgl. Merkblatt des AWA für das Versickern von Regen- und Reinabwasser sowie Merkblatt des AWA "Zuständigkeit für die Erteilung von Gewässerschutzbewilligungen" 22 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 23 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) 11 verzichteten die Beschwerdegegner auf eine entsprechende Projektänderung und sie stellten kein Gesuch um Befreiung von der Versickerungspflicht. e) Wenn kein Ausnahmegesuch eingereicht wird, muss im Gewässerschutzbewilligungsverfahren nur geprüft und sichergestellt werden, dass die Versickerung nicht zu einer Verunreinigung des Grundwassers führt (Art. 6 GSchG). Dimensionierung und Detailprojektierung der Abwasseranlagen werden demgegenüber nicht überprüft. Diese sind nach der Schweizer Norm SN 592000 (VSA/suissetec, 2012) sowie der Richtlinie „Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA, 2002 und Update 2008)“ auszuführen. Die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) sind zu berücksichtigen. Die neu geplante oberirdische Versickerungsmulde entspricht dem Typ a und liegt deutlich über dem gewachsenen Terrain. Sie erfüllt nun die Vorgaben des Gewässerschutzrechts und kann mit den entsprechenden Auflagen für Bau und Betrieb bewilligt werden. Diese wurden den Beteiligten mit Verfügung vom 9. Juni 2015 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdegegner liessen sich dazu nicht vernehmen, die Gemeinde stimmte ausdrücklich zu. Aufgrund der generellen Fliessrichtung des Grundwassers gemäss Grundwasserkarte24 kann davon ausgegangen werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben samt Versickerungsanlage nicht betroffen sein wird. Im Übrigen liegt es an den Beschwerdegegnern als Bauherrschaft dafür zu sorgen, dass die Versickerung technisch korrekt erfolgt, so dass Dritte möglichst nicht beeinträchtigt werden. 6. Baustellenzufahrt a) Die Beschwerdeführerin möchte, dass die Zufahrt für den Baustellenverkehr einen Abstand von mindestens 20 m zu ihrem Grundstück einhält. Auf dem Situationsplan fehle die durch die F.________ AG ohne Baubewilligung gebaute Holzbrücke als Übergang über die Versickerungsmulde zu der gelb eingetragenen Baupiste, bei der in Wirklichkeit der Abstand von 2 m gegenüber ihrer Grundstücksgrenze kaum eingehalten sei. 24 einsehbar auf dem Geoportal des Kantons Bern 12 Die Beschwerdegegner machen geltend, die Baustellenzufahrt entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Zudem sei sie provisorisch und werde nach Bauvollendung wieder entfernt. Sie sei unter anderem geplant worden, um die Beschwerdeführerin vom Baustellenverkehr zu entlasten. Die Gemeinde weist darauf hin, dass die vorgesehene Baupiste den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalte. b) Für ebenerdige Anlagen und unterirdische Bauten oder Gebäudeteile wird in der Regel kein oder nur ein geringer Grenzabstand verlangt.25 Gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR26 haben den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze, Schwimmbecken und dergleichen einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen sie unmittelbar an der Grenze errichtet werden (Art. 21 Abs. 2 GBR). c) Die Zufahrt zur Bauparzelle erfolgt über die Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. 366. Die Beschwerdegegner verfügen über ein entsprechendes Fuss- und Fahrwegrecht. Insofern ist die Bauparzelle hinreichend erschlossen. Die Zufahrt ist jedoch für den Baustellenverkehr nicht geeignet; sie führt über eine Brücke, die nur mit Personenwagen befahren werden kann. Aus diesem Grund ist eine Baustellenzufahrt über das Betriebsgelände der F.________ AG (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 635) vorgesehen. Gemäss Situationsplan hält sie den vorgeschriebenen Grenzabstand von 2 m ein. Sie entspricht deshalb den massgeblichen Vorschriften. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Verschiebung der Baustellenzufahrt. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr. Zusätzliche Gebühren sind keine angefallen (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV27). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 8 Bst. c 26 Baureglement der Gemeinde Kiesen vom 22. März 1991 (GBR) 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13 Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gilt keine Partei als vollständig obsiegend. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch. Die Beschwerdegegner mussten ihr Projekt ändern, damit es bewilligungsfähig wurde. Sie haben die Kosten für das Projektänderungsverfahren zu tragen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten die Beschwerdeführerin als zu drei Vierteln und die Beschwerdegegner als zu einem Viertel unterliegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdegegner haften für ihren Anteil solidarisch. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Das heisst, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern drei Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen hat. Die Kostennote des Anwaltes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit den Beschwerdegegnern einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'753.15 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. März 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Projektänderung vom 4. Juni 2015 betreffend Versickerungsanlage gemäss den Projektplänen Erdgeschoss/Umgebung und Fassaden/Schnitt A-A, beide revidiert am 21.05.2015 und gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 5. Juni 2015, wird bewilligt. Für Bau und Betrieb der Versickerungsmulde gelten folgende Auflagen: • Die Bauherrschaft hat für die Belange der Versickerung (Planung und Ausführung) eine hydrogeologisch kompetente Fachperson beizuziehen. Die geplante Versickerungsanlage ist bezüglich Ausführung und Dimensionierung von dieser Fachperson überprüfen zu lassen. 14 • Das Freilegen des Grundwasserspiegels am Versickerungsort ist nicht zulässig. • Für Sicker- oder Drainageschichten ist ausschliesslich unverschmutztes Material wie Sand oder Kies zu verwenden. Ausgeschlossen sind demnach Recyclingbaustoffe sowie andere Materialien wie Elektroofenschlacke (EOS), Altschotter und dergleichen. • Die Versickerungsmulde muss flächendeckend eine biologisch aktive Bodenschicht (begrünte Humusschicht) mit einer Stärke von mindestens 30 cm aufweisen. • Die Versickerungsmulde darf erst nach erfolgter Begrünung in Betrieb genommen werden. Zum Schutz der Humusschicht sind bei der Einlaufstelle in die Versickerungsmulde geeignete Prall- oder Kolkschutzmassnahmen vorzusehen. • Schächte, welche zum Leitungssystem einer Versickerungsanlage gehören (z.B. Schlammsammler, Kontrollschächte), dürfen weder überbaut noch überdeckt werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Die Schachtdeckel müssen mit «Versickerung» resp. «Versickerung / Schlammsammler» beschriftet sowie verschraubt und wasserdicht sein. • Die Dimensionierung von Schlammsammlern für Versickerungsanlagen hat gemäss der Schweizer Norm SN 592'000 «Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung» (VSA/suissetec 2012) zu erfolgen. • Nach der Fertigstellung ist die Versickerungsanlage der Gemeinde zur Abnahme und zum Eintrag in den Versickerungskataster zu melden. • Versickerungsanlagen (inkl. Schlammsammler) sind einwandfrei zu unterhalten und müssen für den Unterhalt jederzeit zugänglich sein. Die eisenbahnrechtliche Zustimmung der SBB AG vom 9. Juli 2015 samt ihren Auflagen und Bedingungen bildet Bestandteil der Bewilligung. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 23. Februar 2015 bestätigt. 3. Je ein Doppel der vom Rechtsamt am 5. Juni 2015 gestempelten Projektänderungspläne (Erdgeschoss/Umgebung und Fassaden/Schnitt A-A, beide revidiert am 21.05.2015) geht an die Beschwerdegegner und an die Gemeinde Kiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'500.00, der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel, ausmachen Fr. 500.00, den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften bezüglich ihres Anteils solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern einen Parteikostenersatz im Betrag von Fr. 1'753.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen 15 IV. Eröffnung - Frau A.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher D.________, Beilagen gemäss Ziff. 3, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kiesen, Gemeindeverwaltung, Beilagen gemäss Ziff. 3, eingeschrieben - SBB AG, Immobilienrechte Region Mitte, Frohburgstrasse 10, Postfach 1726, 4601 Olten, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin 16 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des bewilligten Situationsplans vom 25.03.2014/12.12.2014 mit Baustellenzufahrt Rf