beurteilende Beschwerde in grossen Teilen identisch ist mit der gleichzeitig eingereichten Beschwerde betreffend die beiden Tanks auf den Parzellen Nr. E.________ und F.________ (RA Nr. 110/2015/12). Ihre Beurteilung hat aus diesem Grund zu unterdurchschnittlichem Aufwand geführt. Die Pauschalgebühr wird daher auf Fr. 500.00 festgesetzt. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Oberbipp vom 17. Dezember 2014 wird bestätigt.