Der geplante Tank wird aufgrund seiner geringen Höhe und seiner Lage inmitten anderer Bauten von kaum einem Standpunkt ausserhalb der Industriezone einsehbar sein. Er wird insbesondere nicht direkt vor dem Hintergrund der umgebenden Landschaft sichtbar sein. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken betreffend die Einordnung des Tanks in die umgebende Landschaft sind daher offensichtlich unbegründet. Die Gemeinde hatte keinen Anlass, die OLK beizuziehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Insgesamt ist der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 3. Kosten