Die Farbgebung des Tanks hat daher keinerlei Einfluss auf die weitere Umgebung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der Beschwerdegegnerin verlangt werden sollte, den Tank in grüner Farbe zu streichen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. d) Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände betreffend die Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen und diese Bedenken nicht offensichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD6).