Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.3 Das Baureglement der Gemeinde Oberbipp enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: "(…) Bauvorhaben dürfen das Landschafts-, Ortsund Strassenbild durch Lage und Gestaltung nicht beeinträchtigen und es muss eine gute